habe gerade einen Aufreger bei der GTUE gefunden.
So ein undurchdachter Krampf: da wird selbst einer 30 Jahre alten überholten Gasanlage die Originalität abgesprochen. Wenn man das weiterdenkt, sollte das für jedes Teil, das jünger ist als 30 Jahre, gelten, oder?
Eine überholte Lenkung ist ja nicht mehr original...
Lest selbst:
Entweder Autogas oder H-Kennzeichen
27.11.2009
Doppelte Subventionen sind ausgeschlossen
[GTUE] In den vergangenen Jahren ist es aufgrund gestiegener Energiepreise zunehmend attraktiv geworden, Fahrzeuge auf Autogas umzurüsten und beim Treibstoff Kosten einzusparen. Aber wie verhält sich das bei Oldtimern? Nein sagt der Gesetzgeber. Entweder Autogas oder H-Kennzeichen.
Irgendwie verständlich hier eine Doppelsubvention vermeiden zu wollen, denn das H-Kennzeichen steht unter anderem auch für einen reduzierten einheitlichen Steuersatz von 192,00 EUR. Ganz findige argumentieren dann den Wunsch nach Autogas im Oldtimer mit dem Hinweis, das es diese Anlagen bereits vor 30 Jahren gegeben habe. Konsequenterweise wäre also ein Oldtimer mit H-Kennzeichen und einer Gasanlage möglich. Theoretisch ja, aber!
Zum einen hat der Gesetzgeber im Jahre 2006 die Vorschrift für Gasanlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen neugefaßt. Die Regelung vereinfacht die Genehmigung, den Einbau und die Prüfung von Gasanlagen und Gasnachrüstsystemen. Zum anderen gab der Arbeitskreis "Gas" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hier weitere Anregungen, die den Betrieb einer Gasanlage sicherer machen. Zu diesem Arbeitskreis gehörten Vertreter des Ministeriums, der Fahrzeughersteller und -importeure, der Fahrzeugüberwacher und des Kfz-Gewerbes. Der Arbeitskreis blieb auch nach der Gesetzesnovelle aktiv, um Antworten auf Fragen zu geben, die sich in der Praxis stellen. Eine dieser Fragen betrifft die Installation von Gasanlagen in historisch zugelassenen Oldtimern. Und hier sind es genau zwei klare Regeln, die das ausschließen.
Regel 1 besagt, das die Umrüstung eines Oldtimers auf Autogas zwar technisch möglich ist, aber mit dem Einbau einer genehmigten Neuanlage verliert das Fahrzeug seine historische Originalität. Der §23 Oldtimerbegutachtung gibt hier klare Vorgaben. Die Änderung der Art der Gemischaufbereitung verstößt gegen die Kernidee der historischen Zulassung, die verlangt, ein Oldtimer müsse „weitestgehend dem Originalzustand" entsprechen. Der Einbau einer Autogas-Anlage führt daher grundsätzlich zum Erlöschen der „Oldtimer-Anerkennung“.
Regel 2 berücksichtig zwar, das es bereits vor 30 Jahren Autogasanlagen gab, aber welcher Wagen – sei es ein Garagenfund oder frisch restaurierter Wagen – kann mit einer 30 Jahre alten Autogasanlage aufwarten. Das verbietet schon die Vorschrift über den Einbau und die Prüfung von Gasanlagen und Gasnachrüstsystemen. In der Regel müssen Autogas-Anlagen alle 10 Jahren vollständig überprüft werden. Undichte Tanks, schadhafte Leitungen oder marode Bauteile müssen gegen zugelassene Bauteile ausgetauscht werden. Und wer einen 30 Jahre alten Oldtimer mit Gasanlage wieder auf die Straße bringen will, sollte sich darüber im klaren sein, das die Anlage generalüberholt – also in den wesentlichen Bauteilen neu ausgelegt sein muss. Und schon sind wir wieder beim Thema Originaltät. Auch hier gilt – neue Autogasanlagen oder generalüberholte entsprechen nicht mehr dem Original.
Auf den Punkt gebracht: H-Kennzeichen und Umrüstung auf Gas schließen sich aus. Generell muss jedes Mal bei einer HU geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Beibehaltung des H-Kennzeichens gegeben sind. Das Untersuchungsprotokoll enthält den Prüfpunkt „Oldtimer-Einstufung nicht mehr zutreffend“. Wenn der Prüfer eine neu installierte Gasanlage vorfindet, wird er an dieser Stelle das Häkchen setzen. Eine Plakette bleibt dem Fahrzeug verwehrt. Der Halter eines Oldtimers muss sich also entscheiden, wo er sparen möchte: bei der Steuer oder beim Treibstoff – so sieht es das Verkehrsministerium.
